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   LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86   

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https://dejure.org/1986,4953
LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86 (https://dejure.org/1986,4953)
LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.1986 - 5 S 187/86 (https://dejure.org/1986,4953)
LG Aachen, Entscheidung vom 10. Oktober 1986 - 5 S 187/86 (https://dejure.org/1986,4953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung von Schutzpflichten zugunsten von Dritten durch einen schuldrechtlichen Vertrag; Schadensersatzpflicht eines Sachverständigen für die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens; Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Gutachtenvertrages; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

    Auszug aus LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86
    In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß durch einen schuldrechtlichen Vertrag Schutzpflichten zugunsten von Dritten begründet werden können, die selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag haben (BGH NJW 1982, 2431 [BGH 28.04.1982 - IVa ZR 312/80] ; 1984, 355 [BGH 24.02.1983 - VI ZR 59/81] ; Palandt-Heinrichs, BGB, § 328 Anm. 2 b; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Auflage, Vorbem. § 328 Rn. 79).

    Das von ihm zunächst für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages aufgestellte Erfordernis, daß dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen das "Wohl und Wehe" des Dritten anvertraut war (vgl. BGH NJW 1969, 269 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] ; 1971, 1931; 1976, 712), [BGH 30.10.1975 - KZR 2/75]hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung insoweit ergänzt, als die Fürsorge des Vertragspartners für den Dritten lediglich für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Schutzpflicht für Dritte allein aufgrund der objektiven Interessenlage unabdingbar ist, während die Vertragsparteien ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten den Schutzbereich auf jeden beliebigen Dritten erstrecken können (BGR NJW 1984, 356 [BGH 02.11.1983 - IVa ZR 20/82] : ZIP 1985, 400).

    Muß der Sachverständige damit rechnen, daß sein Gutachten Dritten gegenüber verwendet wird und diesen als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen dienen soll, so kann er, sofern die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar ist, diesen Dritten für die Richtigkeit des Gutachtens haftbar sein (BGH NJW 1984, 356 [BGH 02.11.1983 - IVa ZR 20/82] ; ZIP 1985, 400; OLG Frankfurt WPM 1975, 993).

  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

    Auszug aus LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86
    Das von ihm zunächst für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages aufgestellte Erfordernis, daß dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen das "Wohl und Wehe" des Dritten anvertraut war (vgl. BGH NJW 1969, 269 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] ; 1971, 1931; 1976, 712), [BGH 30.10.1975 - KZR 2/75]hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung insoweit ergänzt, als die Fürsorge des Vertragspartners für den Dritten lediglich für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Schutzpflicht für Dritte allein aufgrund der objektiven Interessenlage unabdingbar ist, während die Vertragsparteien ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten den Schutzbereich auf jeden beliebigen Dritten erstrecken können (BGR NJW 1984, 356 [BGH 02.11.1983 - IVa ZR 20/82] : ZIP 1985, 400).
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86
    Das von ihm zunächst für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages aufgestellte Erfordernis, daß dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen das "Wohl und Wehe" des Dritten anvertraut war (vgl. BGH NJW 1969, 269 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] ; 1971, 1931; 1976, 712), [BGH 30.10.1975 - KZR 2/75]hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung insoweit ergänzt, als die Fürsorge des Vertragspartners für den Dritten lediglich für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Schutzpflicht für Dritte allein aufgrund der objektiven Interessenlage unabdingbar ist, während die Vertragsparteien ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten den Schutzbereich auf jeden beliebigen Dritten erstrecken können (BGR NJW 1984, 356 [BGH 02.11.1983 - IVa ZR 20/82] : ZIP 1985, 400).
  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86
    Das von ihm zunächst für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages aufgestellte Erfordernis, daß dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen das "Wohl und Wehe" des Dritten anvertraut war (vgl. BGH NJW 1969, 269 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] ; 1971, 1931; 1976, 712), [BGH 30.10.1975 - KZR 2/75]hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung insoweit ergänzt, als die Fürsorge des Vertragspartners für den Dritten lediglich für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Schutzpflicht für Dritte allein aufgrund der objektiven Interessenlage unabdingbar ist, während die Vertragsparteien ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten den Schutzbereich auf jeden beliebigen Dritten erstrecken können (BGR NJW 1984, 356 [BGH 02.11.1983 - IVa ZR 20/82] : ZIP 1985, 400).
  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 59/81

    Schadensminderungspflicht eines wegen eines fremdverschuldeten Unfalls in den

    Auszug aus LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86
    In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß durch einen schuldrechtlichen Vertrag Schutzpflichten zugunsten von Dritten begründet werden können, die selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag haben (BGH NJW 1982, 2431 [BGH 28.04.1982 - IVa ZR 312/80] ; 1984, 355 [BGH 24.02.1983 - VI ZR 59/81] ; Palandt-Heinrichs, BGB, § 328 Anm. 2 b; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Auflage, Vorbem. § 328 Rn. 79).
  • BGH, 28.04.1982 - IVa ZR 312/80

    Haftung eines Sachverständigen für die Richtigkeit seines Gutachtens -

    Auszug aus LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86
    In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß durch einen schuldrechtlichen Vertrag Schutzpflichten zugunsten von Dritten begründet werden können, die selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag haben (BGH NJW 1982, 2431 [BGH 28.04.1982 - IVa ZR 312/80] ; 1984, 355 [BGH 24.02.1983 - VI ZR 59/81] ; Palandt-Heinrichs, BGB, § 328 Anm. 2 b; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Auflage, Vorbem. § 328 Rn. 79).
  • BGH, 30.10.1975 - KZR 2/75

    Einbehaltung von Geld bei der Bezahlung von Stromrechnungen wegen überhöhter

    Auszug aus LG Aachen, 10.10.1986 - 5 S 187/86
    Das von ihm zunächst für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages aufgestellte Erfordernis, daß dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen das "Wohl und Wehe" des Dritten anvertraut war (vgl. BGH NJW 1969, 269 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] ; 1971, 1931; 1976, 712), [BGH 30.10.1975 - KZR 2/75]hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung insoweit ergänzt, als die Fürsorge des Vertragspartners für den Dritten lediglich für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Schutzpflicht für Dritte allein aufgrund der objektiven Interessenlage unabdingbar ist, während die Vertragsparteien ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten den Schutzbereich auf jeden beliebigen Dritten erstrecken können (BGR NJW 1984, 356 [BGH 02.11.1983 - IVa ZR 20/82] : ZIP 1985, 400).
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